Unser Angebot für Sie
Wir erbringen die Beratung für Sie, arbeiten alle
erforderlichen Verträge und Dokumente aus und stellen die erforderlichen
gerichtlichen Anträge. Sie werden von einem unserer Moderatoren Ihrer
Wahl und von uns anwaltlich während der gesamten Verfahrensdauer
begleitet.
Die Abrechnung der Kosten erfolgt nach dem Günstigkeitsprinzip. Sie
wählen, ob unsere Bemühungen nach einem festen Gegenstandswert auf
Grundlage des RVG oder nach Stundensatz berechnet werden sollen.
Soweit vorstehend keine Abweichungen geregelt sind und für sonstige
Aufträge, die im Rahmen der unser Leistungen für Sie erforderlich werden
könnten, gelten folgende Konditionen:
- Die Abrechnung eines Mandats erfolgt
nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG),
sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen ist.
- Die Notwendigkeit der Anfertigung
von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Anwalts.
- Mehrere Vollmachtgeber haften als
Gesamtschuldner.
- Die im Rahmen des Mandats von dem
Rechtsanwalt gefertigten Verträge, Konzeptionen, Gutachten,
Aufstellungen und Berechnungen dürfen nur für Zwecke des Mandanten
verwendet werden; eine Weitergabe an Dritte darf nur mit Zustimmung
des Rechtsanwaltes erfolgen.
- Der Rechtsanwalt bewahrt die
Handakten für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung des Mandats auf
(§ 50 BRAO). Soweit der Rechtsanwalt den Auftraggeber dazu
aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, erlischt die
Pflicht des Rechtsanwaltes zur Aufbewahrung vor Ablauf des
5-Jahres-Zeitraums, wenn der Auftraggeber der Aufforderung zur
Abholung nicht binnen 6 Monaten nach Erhalt der Aufforderung
nachgekommen ist.
- Die Haftung des Rechtsanwaltes wird
für jeden Einzelauftrag – auch bei mehreren Anspruchsberechtigten –
auf einen Höchstbetrag von EUR 250.000,- beschränkt.
- Die Beratung in Fragen ausländischen
Rechts übernimmt der Rechtsanwalt nur nach ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Nach Rücksprache
mit dem Auftraggeber können in solchen Fällen ausländische Anwälte
in seinem Namen zugezogen werden.
- Der Rechtsanwalt kann vom
Auftraggeber für die entstandenen und voraussichtlich entstehende
Vergütung und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG).
- Erstattungsansprüche des
Auftraggebers wegen Kosten und Vergütung gegenüber dem Gegner, der
Justizkasse, Versicherten oder Dritten werden in Höhe der Ansprüche
des Rechtsanwaltes wegen Kosten, Vergütung und Auslagen an diesen
abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung im Namen
des Mandanten dem Zahlungspflichtigen anzuzeigen.
In Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen findet im
ersten Rechtszug eine Kostenerstattung durch die Gegenseite nicht
statt (§ 12 a ArbGG). Hierauf wurde der Mandant ausdrücklich
hingewiesen.
- Erstattungsansprüche des
Rechtsanwaltes wegen Kosten, Vergütung und Auslagen sind mit ihrer
Entstehung fällig. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass
bei dem Rechtsanwalt eingehende Geldbeträge vorab zur Deckung der
jeweiligen fälligen Vergütung und Auslagen verrechnet werden können.
Sämtliche Kosten, Vergütung und Auslagen sind innerhalb von 14 Tagen
ab Rechnungsdatum zahlbar.
- Werden an den Rechtsanwalt Zahlungen
geleistet, erhält er für die Auszahlung oder Rückzahlung der Gelder
an den Auftraggeber eine Hebegebühr. Der Rechtsanwalt erhält die
Hebegebühr nicht für die Weiterleitung von Kosten an ein Gericht
oder eine Behörde, für die Abführung von eingezogenen Kosten an den
Auftraggeber und für die Verrechnung von eingezogenen Beträgen auf
seine Vergütung (Anlage 1 zu § 2 RVG, Nr. 1009 VV).
- Der Mandant wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass sich die zu ergebenden Gebühren nach dem
Gegenstandswert richten.
- Auf den Auftrag findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Von den Beschränkungen des
§ 181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit.
Der Auftraggeber hat von
diesen Bedingungen ein Exemplar erhalten. Er erkennt sie als
verbindlich an.
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